Als Wettbewerbsverbot im eigentlichen Sinne bezeichnet § 74 Abs. 1 HGB eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt. Dafür fordert § 74 Abs. 1 HGB Schriftform und Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. Die Verbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots macht § 74 Abs. 2 HGB davon abhängig, dass sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. §§ 74a-75d HGB enthalten Detailregelungen für das Wettbewerbsverbot hauptsächlich im Interesse des Handlungsgehilfen, die gemäß § 75d HGB nicht zu Lasten des Handlungsgehilfen modifiziert werden dürfen. Jedenfalls kann sich der Prinzipal auf solche die Rechtsstellung des Handlungsgehilfen verschlechternden Abreden nicht berufen. |